Einwendung gegen das Vorhaben „Gasmotorenkraftwerk (Kraftwerk 6) auf der Gemarkung Mainz“

Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit erheben wir fristgerecht Einwendungen gegen das oben genannte Vorhaben gem. § 10 Abs. 3 Satz 8 BImSchG.

Begründung:

Mit großer Sorge haben wir gelesen, dass die Kraftwerke Mainz/Wiesbaden ein neues Gaskraftwerk auf Mainzer Gemarkung beantragt haben. In Europa liegt inzwischen die Erwärmung bei 2,5 °C im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter. Weltweit lag 2024 die global gemittelte Lufttemperatur zum ersten Mal über 1,5 °C gegenüber vorindustrieller Zeit. Die Deutsche Physikalische Gesellschaft und die Deutsche Meteorologische Gesellschaft haben im Juni 2025 davor gewarnt, dass bereits bis 2050 das Risiko einer Erwärmung um 3 °C besteht1. Um global deutlich unter 2 °C zu bleiben, wozu die Bundesrepublik Deutschland sich völkerrechtlich verbindlich im Übereinkommen von Paris verpflichtet hat, müssen wir unsere Anstrengungen für mehr Klimaschutz deutlich verstärken. Mainz hat deshalb folgerichtig beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu sein. Das Landesklimaschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz gibt eine Treibhausgasneutralität bis spätestens 2040 vor.

Unter dieser Maßgabe ist es unverantwortlich, noch heute weitere fossile Kraftwerke zu bauen und betreiben zu wollen. Aktuell ist nicht absehbar, ob und wann ausreichend grüner Wasserstoff für den Betrieb zur Verfügung stehen wird. Zusätzlich ist die Produktion grünen Wasserstoffs extrem energieintensiv und eine Stromproduktion durch die Verbrennung dieses Wasserstoffs sehr energieineffizient und sehr teuer.

In die Atmosphäre gelangter Wasserstoff ist ein indirektes Treibhausgas. Durch gut verstandene Reaktionen verlangsamt es z.B. den Abbau von Methan. Laut einer aktuellen Studie im Fachmagazin Nature Communications Earth & Environment von Sand et al. liegt das Treibhausgaspotenzial über 100 Jahre bei 11,6 ± 2,8,2 wenn Wasserstoff-Moleküle in die Atmosphäre gelangen. Daher sind die erheblichen Leckagen bei der Elektrolyse und dem Transport von Wasserstoff ein zusätzlicher Treiber der Klimaerwärmung. Wasserstoff ist deshalb keinesfalls treibhausgasneutral.

Aus diesen Gründen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen eine etwaige Genehmigung. Dies ergibt sich aus den folgenden Aspekten:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.03.2021 entschieden, dass den Staat eine Schutzpflicht auch in Bezug auf die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels insbesondere künftiger Generationen trifft. Klimaschutz hat damit den Rang eines einklagbaren Grundrechts erhalten. Der Gesetzgeber, der insoweit die Einschätzungsprärogative über die einzuleitenden Maßnahmen hat, hat in Folge der Entscheidung mit der Schaffung des Berücksichtigungsgebots diese Pflicht auch auf die behördliche Ebene übertragen.

Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Klimaschutzgesetz des Bundes sind die Träger öffentlicher Aufgaben verpflichtet, bei ihren Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Soweit Behörden der Länder Bundesrecht anwenden, gilt diese Pflicht unmittelbar auch für diese. Bei der Anwendung des BImschG handelt es sich um Bundesrecht. Dadurch ist die SGD verpflichtet, bei der Erteilung der Genehmigung die Klimaschutzziele zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass die SGD die Klimaschutzziele insbesondere für den Sektor Energiewirtschaft vorliegend ausreichend berücksichtigt und vor dem Hintergrund der alternativen Möglichkeit des Ausbaus Erneuerbarer Energie abgewogen hat. Ins Gewicht fällt insbesondere der sogenannte Lock-In Effekt. Danach ist für den Betreiber des Kraftwerks der Bau nur unter der Prämisse rentabel, dass das Gaskraftwerk Jahrzehnte betrieben wird. Nur so sind die massiven Investitionen zu rechtfertigen. Die Abhängigkeit von fossilen Energiequellen wird somit verlängert. Außerdem sind, um das Ziel des Pariser Abkommens zu erreichen, keine weiteren Neubauten fossiler Kraftwerke notwendig.3

Zudem regelt § 5 Abs. 1 Nr.2 BImSchG, dass genehmigungsbedürftige Anlagen wie das hier gegenständliche Gasmotorenkraftwerk so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, das sog. Vorsorgeprinzip. Die von der Anlage voraussichtlich ausgehenden massiven Emissionen tragen unmittelbar zum Anstieg der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre bei. Deshalb ist davon auszugehen, dass gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen werden wird.

Für die Stabilität des Stromnetzes ist es nicht erforderlich, Gaskraftwerke zu bauen, da Fluktuationen in der Stromproduktion auch durch Batteriespeicher ausgeglichen werden können. Aufgrund des starken Preisverfalls4 und der gleichzeitigen enormen Effizienzsteigerung von Batterien ist es inzwischen möglich, den Strom über längere Zeiträume zwischenzuspeichern. In Kombination mit dem Ausbau Erneuerbarer Energien erhöhen wir so auch unsere Unabhängigkeit vom nicht-europäischen Ausland und halten unsere Wertschöpfung im Land. Ein Fokus hierauf entspräche zudem den Zielen des Klimaschutzgesetzes und der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG.

Wie wichtig eine Unabhängigkeit im Energiesektor sein kann, auch um unsere Strom- und Wärmepreise langfristig zu stabilisieren oder sogar abzusenken, zeigt die aktuelle Preisexplosion fossiler Rohstoffe aufgrund des Kriegs im Iran, wie auch des russischen Angriffs auf die Ukraine.

Wir fragen entschieden, weshalb keine Alternativen zu dem Gasmotorenkraftwerk geprüft und genannt wurden und explizit, weshalb nicht statt dem Gasmotorenkraftwerk der Bau eines Großbatteriespeichers, in Kombination mit dem Ausbau regenerativer Energien, in Erwägung gezogen wurden. Dies wäre eine im Betrieb treibhausgasneutrale Option und damit vereinbar mit § 20a GG. Zudem würden die Klimaziele der Stadt, des Landes und der Völkergemeinschaft gewahrt.

Sollte dennoch der Bau eines Gasmotorenkraftwerks genehmigt werden, muss die Auflage erfolgen, dass dieses Kraftwerk ab 2035 ausschließlich mit grünem Wasserstoff betrieben wird. Außerdem muss festgeschrieben werden, dass die Leckagen von Synthese bis Verbrennung des grünen Wasserstoffs auf maximal 1 % der synthetisierten Menge begrenzt werden. Dies ist transparent nachzuweisen.

Ohne die genannten ergänzenden Vorgaben, widersprechen wir hiermit mit Nachdruck dem Bau eines weiteren Gaskraftwerks in Mainz, für unsere Energieunabhängigkeit, günstige Strom- und Wärmepreise und unser Klima.

Einer Erörterung gem. § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG sehen wir gerne entgegen.

Im Falle der Erteilung der Genehmigung für den Bau des Gasmotorenkraftwerks behalten wir uns vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

Mit klimafreundlichen Grüßen


Scientists for Future Mainz/Wiesbaden

  1. https://www.dpg-physik.de/veroeffentlichungen/publikationen/stellungnahmen-der-dpg/klima-energie/klimaaufruf/ ↩︎
  2. Das bedeutet: Ein kg in die Atmosphäre entwichener Wasserstoff bewirkt auf einer Zeitskala von 100 Jahren eine 11,6 ± 2,8-mal stärkere globale Erwärmung der Erde als ein kg CO2. Auf einer Zeitskala von 20 Jahren bewirkt entwichener Wasserstoff sogar eine 37,3 ± 15,1-mal stärkere Erwärmung der Erde als die vergleichbare Masse CO2 . Sand et. al., COMMUNICATIONS EARTH & ENVIRONMENT | (2023)4:203 | https://doi.org/10.1038/s43247-023-00857-8 | https://www.nature.com/commsenv ↩︎
  3. https://www.diw.de/de/diw_01.c.821878.de/publikationen/wochenberichte/2021_29_1/100_prozent_ erneuerbare_energien_fuer_deutschland__koordinierte_ausbauplanung_notwendig.html ↩︎
  4. https://about.bnef.com/insights/clean-transport/new-record-lows-for-battery-prices/ ↩︎